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Historische Wertpapiere .
 

"Nonvaleurs" (von frz. non, „nicht“; valeur, „Wert“) sind wertlos gewordene historische Wertpapiere, die demzufolge auch an keiner Börse mehr gehandelt werden können. Solche ehemaligen Wertschriften (oder Zertifikate) können nur noch als Sammelgegenstand oder zu Dekorationszwecken gekauft werden. Ihr Wert liegt im ideellen Wert für Sammler. Selten werden auch umlaufende Wertpapiere mit besonders niedriger Bewertung als Nonvaleurs bezeichnet. Die Leidenschaft für das Sammeln von Nonvaleurs wird Scripophilie genannt. 

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Bankengeschichte

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  • Bank für Thüringen in Meiningen


Die Bank für Thüringen AG war ein in Meiningen, der einstigen Haupt- und Residenzstadt von Sachsen-Meiningen ansässiges Bankhaus.

Die Bank für Thüringen ging aus dem privaten Bankhaus B. M. Strupp hervor, das 1742 in Meiningen gegründet wurde. Am 18. Oktober 1905 wandelten die Inhaber Dr. Gustav Strupp, Meinhard Strupp und Louis Strupp das Bankhaus in die Aktiengesellschaft Bank für Thüringen um. Aufsichtsratsvorsitzender wurde Gustav Strupp. Die Bank bezog das Gebäude der Mitteldeutschen Creditbank, das zuvor nach Frankfurt am Main umsiedelte.

Die Bank für Thüringen war das bedeutendste regionale Bankhaus im thüringischen Raum und unterhielt in allen größeren Städten Filialen. Das Geschäftsfeld bezog sich hauptsächlich auf die Kreditierung von Industrieunternehmen, insbesondere der Porzellanindustrie, der Elektroindustrie, der Textilbranche und den Eisenbahnbau. 1909 bezog die Bank einen Neubau, der an Stelle des alten Gebäudes von Architekt Karl Behlert errichtet wurde. Am Bankhaus brachte man die Wappen all jener Städte an, die der Stadt Meiningen nach dem großen Stadtbrand von 1874 beim Wiederaufbau unterstützten. 1912 setzte Strupp den Bankier Ludwig Fuld als Direktor der Bank ein, der nach dem Tod von Gustav Strupp 1918 die Bank weiter führte.

Die Bank für Thüringen wurde 1926 schließlich von der Disconto-Gesellschaft (später Deutsche Bank) übernommen. Diese betrieb dann bis 1946 im Bankgebäude eine Filiale. Ab 1946 wurde das Haus vom Landgericht Meiningen genutzt.

Quelle: Lexikon zur Stadtgeschichte Meiningen, Bielsteinverlag Meiningen, 2008.

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        Andreas Kornprobst

Sachverständiger für historische deutsche Wertpapiere  

Mitglied im Institut für bankhistorische Forschung e.V.

    Impressum

           HWP Nonvaleurs - Historische dt. Wertpapiere                    

Verantwortlich: Andreas Kornprobst - Germany - Erfurt

E-Mail: webmaster@dt-nonvaleurs.de oder service@dt-nonvaleurs.de

Tel.: 0170 - 40 520 46 

Steuer-Nr.: 91 420 623 856  ~ Betr. Nr.: 06883051

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Die Bezeichnung "Sachverständiger"

Der Laie wendet sich bei Fragen, die er selbst nicht beantworten kann, gewöhnlich an einem "Fachmann", den er häufig durch Freunde, Nachbarn oder Kollegen genannt bekommt, oder in den Gelben Seiten findet. Der Laie setzt den "Sachverstand" des "Fachmanns", für die anstehenden Probleme voraus, ohne einen konkreten Hinweis darauf zu haben, ob dieser Sachverstand auch tatsächlich vorhanden ist. Wesentlich ist für ihn jedoch, dass er zu dem ausgewählten "Fachmann" Vertrauen haben kann, um auch "vertrauliche" Probleme mit ihm besprechen zu können. Der so ausgewählte "Fachmann" wird durch seine Berufs- und Fachkenntnisse zum persönlichen "Sachverständigen" des Ratsuchenden. Die Tätigkeit als Sachverständiger stellt damit keinen eigenen Beruf dar, sondern einen Berufszweig. Die Bezeichnung ist nicht geschützt. Es gibt weder ein Sachverständigengesetz noch entsprechende Studienmöglichkeiten an Hochschulen.

Der freie Sachverständige

Für jeden Sachverständigen gilt, dass sich seine Berufs- und Fachkenntnisse, sowie die gutachterlichen Stellungnahmen, auf die speziellen Bereiche des erworbenen Fachwissens beziehen müssen. Die abgeschlossene Ausbildung als Meister, Techniker oder Ingenieur, die langjährige berufspraktische Erfahrung, der fortgesetzte Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld, dem jeweils neuesten Stand der Technik und den dazugehörigen Regeln (Normen), sind die Grundvoraussetzung für die Sachverständigentätigkeit. Erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse, sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, sind weitere Voraussetzung um sich als freier Sachverständiger bezeichnen zu können und tätig zu werden. Eine spezielle Zulassung ist hierzu nicht erforderlich. Jedoch verstößt jeder, der seine Sachverständigentätigkeit nicht an den vorgenannten Grundsätzen misst, gegen die Regeln "des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)". Als wesentlich wird hierbei vorausgesetzt, dass derjenige, der unter der Bezeichnung "Sachverständiger" auftritt, den erforderlichen Sachverstand und die notwendige Sachkunde besitzt und sich diese Kenntnisse in nachprüfbarer Weise angeeignet hat, sowie den ratsuchenden Dritten gegenüber durch seine persönliche Integrität, Zuverlässigkeit, Neutralität und Verschwiegenheit die erforderliche Vertrauensbasis vermittelt.

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